Partiarisches Darlehen
Ein partiarisches Darlehen (Beteiligungsdarlehen) ist eine Sonderform eines Darlehens. Als Entgelt für die Überlassung des Darlehens wird ein Anteil am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens oder eines Geschäfts, zu dessen Zweck (insbesondere zur Finanzierung) das Darlehen gewährt wurde, vereinbart. Neben der Gewinnbeteiligung kann eine Zinszahlungspflicht vereinbart werden; der Darlehensgeber erzielt Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 1. HS EStG) . Gewinnbeteiligungen und Zinszahlungen unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Generell ist damit die Einkommensteuer abgegolten, es sei denn, Geber und Nehmer sind nahestehende Personen oder Anteilseigner, weitere Ausnahmen sind möglich. Hier soll unterbunden werden, dass der Nehmer in voller Höhe Betriebsausgaben geltend macht, der Geber aber nur den Abgeltungssteuersatz anwendet. Das partiarische Darlehen unterscheidet sich von der Stillen Gesellschaft durch das Fehlen der Einflussnahme auf die Unternehmensgeschäfte. Zudem ist eine Beteiligung am Verlust des Unternehmens ausgeschlossen. Da aber auch beim partiarischen Darlehen gewisse Kontrollrechte vereinbart werden können, ist die Abgrenzung im Einzelfall schwierig.